Familienbeihilfe
Die Familienbeihilfe ist eine monatlich ausbezahlte Beihilfe, die bis zum vollendeten 26. Lebensjahr, bei Ableistung von Zivildienst oder Bundesheer sowie bei Schwangerschaft vor dem 26. Geburtstag oder bei einer erheblichen Behinderung bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, gewährt wird.
Beantragen kannst du sie beim Wohnsitzfinanzamt deiner Eltern oder beim eigenen Wohnsitzfinanzamt, wenn du Selbsterhalter bist.
Höhe der Familienbeihilfe
Die Höhe der Familienbeihilfe richtet sich nach der Anzahl der Kinder. Für jedes Kind ab dem 19. Lebensjahr werden € 152,70 ausbezahlt. Zusätzlich erhält das zweite Kind eine Erhöhrung um € 12,80, das dritte Kind um € 35,- und jedes weitere Kind um € 50,-.
Außerdem fällt für jedes Kind ein Kinderabsetzbetrag von € 50,90 an. Wenn du die Familienbeihilfe selbst beziehen möchtest, beläuft sie sich auf einheitliche € 152,70.
Der Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind beträgt weitere € 138,30.
Anspruchsdauer
Die Anspruchsdauer für die Familienbeihilfe beträgt im Diplomstudium im 2. Abschnitt sechs Semester plus ein Toleranzsemester und im Bachelorstudium sechs Semester plus zwei Toleranzsemester – das gilt auch bei Bachelorstudien, die in Abschnitte gegliedert sind (so wie an der WU).
Nichtsdestotrotz musst du auch während dieser Anspruchsdauer spätestens nach zwei Semestern inen Erfolgsnachweis erbringen, der im Bachelorstudium 16 ECTSPunkte an positiv abgelegten Prüfungen im ersten Studienjahr beträgt. Diesen Nachweis findest du am Studienerfolgsnachweis. Für das erste Semester genügt die Studienbestätigung/Fortsetzungsbestätigung und die Zulassung als ordentliche/r Hörer/in.
Im Diplomstudium ist im zweiten Abschnitt lediglich ein zielstrebiges Studium nachzuweisen. Bei Doppel- und Mehrfachstudien ist lediglich in einem Studium (dem so genannten Hauptstudium) der „günstige Studienerfolg“ zu erbringen.
Hast du für einen Studienabschnitt den maximalen Zeitraum ausgenutzt, bekommst du für den noch nicht abgeschlossenen Studienabschnitt bis zu dessen Abschluss keine Familienbeihilfe mehr. Hast du den Abschnitt dann abgeschlossen, kannst du die Familienbeihilfe wieder beantragen.
Zuverdienstgrenze
Für viele reicht der alleinige Bezug von Beihilfen nicht aus, weshalb viele Studierende nebenbei ‚jobben’ gehen. Die Zuverdienstgrenze bei der Familienbeihilfe beträgt derzeit € 9.000,- pro Kalenderjahr. Das heißt, du darfst pro Jahr nicht mehr als € 9.000,- Brutto (minus Sozialversicherung, Werbungskosten und Sonderausgaben) dazuverdienen. Dabei ist die Art der Tätigkeit absolut egal.
Bei Überschreiten dieser Grenze entfällt der Anspruch auf Familienbeihilfe für das jeweilige Kalenderjahr und die bereits bezogene Familienbeihilfe muss zurückbezahlt werden! Lehrlingsentschädigung, Waisenpensionen und einkommensfreie Bezüge (z.B.Studienbeihilfe) werden nicht zum Einkommen hinzugerechnet.
Wann muss ich die Familienbeihilfe zurückzahlen?
- Bei Nebeneinkünften von mehr als € 9.000,- pro Kalenderjahr
- Wenn das Studium nach 2 Monaten abgebrochen wurde
- Wenn du im ersten Studienjahr keine einzige positive Prüfung ablegst
- Bei nicht gemeldeter Exmatrikulation trotz Weiterbezug
Zusätzlich kann bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bei zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe eine Geldstrafe von bis zu € 360,- verhängt werden!
Der Antrag
Die erforderlichen Antragsformulare findest du auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen unter http://www.bmf.gv.at zum Download (Bereich Formulare). Alle Details zum Nachlesen findest du im Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG).
Unterlagen für die Beantragung:
- Ausgefülltes Formular „Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe“
- Kopie des Meldezettels Fortsetzungsbestätigung
- unter Umständen das Formular „Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe“
- Zusätzlich für Selbstbezieher: Ein Beiblatt, auf dem du deine spezielle Situation darstellst, einen Antrag, dass dir die Familienbeihilfe monatlich ausbezahlt wird, eine Bestätigung deiner Eltern, dass sie für dich keinen Unterhalt leisten
Wo? WU Aula (Kern B/C)